§ 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Nicht nur im Mai


»Das Rigide und Parallele der aufrechtstehenden Bäume, ihre Dichte und
ihre Zahl erfüllt das Herz der Deutschen mit tiefer und geheimnisvoller Freude. […]
Ihre Sauberkeit und Abgegrenztheit gegeneinander, die Betonung der Vertikalen,
unterscheidet diesen Wald von dem tropischen, wo Schlinggewächse in jeder Richtung
durcheinanderwachsen.«